Hier finden Sie eine kurze Übersicht zu den wichtigsten rechtlichen Informationen über Gebrauchtsoftware.

  • Wir bieten lediglich Product Keys für die Freischaltung der jeweiligen Computerprogramme an. Dies ist noch keine Lizenz.
  • Die Lizenz bildet sich erst aus der jeweiligen Installation und der infolge dessen Akzeptierung der Nutzungsbedingungen. Diese Nutzungsbedingungen regeln das Nutzungsrecht der Software zwischen Ihnen und dem jeweiligen Hersteller.
  • Der Erschöpfungsgrundsatz ist in der Regel eingetreten bzw. die Lizenz „verbraucht“, so-bald diese zum ersten Mal rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde. Es handelt sich beim vorliegenden Angebot um Software, welche zur zeitlich unbegrenzten Nutzung in Form eines aktivierbaren Product Keys mit Downloadmöglichkeit des Programms in den Verkehr gebracht wurde. Hierfür hat Microsoft oder der jeweils andere Softwareanbieter eine angemessene Vergütung erhalten
  • Bei uns erhalten Sie Zugang zu preislich besonders attraktiven gebrauchten Product Keys aus Volumenlizenzverträgen, die rechtlich gesehen genauso zu behandeln sind wie Teile von Volumenlizenzen beim Ersterwerb.
  • Alle Markennamen und Markenlogos sind registrierte Handelsmarken, deren Nutzung hier nur zur Produktbeschreibung eingesetzt wird – das Eigentumsrecht liegt beim jeweiligen Markeninhaber.

GEBRAUCHTSOFTWARE

Gebrauchte Software ist in der Europäischen Union sowie in der Schweiz gemäß der aktuellen Rechtsprechung freiverkäuflich, sofern die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Die not-wendigen Voraussetzungen dafür lauten wie folgt:

  • Die Software muss ursprünglich mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sein.
  • Die Lizenz für die Software muss als Gegenleistung für die Zahlung eines Entgelts erteilt worden sein, dass es dem Rechteinhaber ermöglichen soll, eine Vergütung zu erzielen, die dem wirtschaftlichen Wert der Kopie der Software entspricht.
  • Der Rechteinhaber hat dem Ersterwerbenden das Recht eingeräumt, die Software dauerhaft (unbefristet) zu nutzen.
  • Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladene Computerprogramm aufweist, müssen von einem zwischen dem Urheber/ Rechteinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sein.
  • Der ursprüngliche Lizenznehmer muss seine Kopien unbrauchbar gemacht haben.
  • Zudem muss der Verkäufer den Kunden zusätzlich darüber informieren, dass der Erwerb eines Produkt-Keys durch Übermittlung einer Zahlen-/ Buchstabenkombination in digitaler Form noch keine Lizenz zur rechtmäßigen Nutzung des Programmes darstellt. Entsprechende Informationen finden Sie auf dieser Seite unter Ziffer 2 sowie an verschiedenen weiteren Orten auf unserer Webseite.

License Crafters achtet darauf, dass die vorangegangen Voraussetzungen erfüllt sind und ein legaler Gebrauch der Software sichergestellt ist. Die Voraussetzungen aus der europäischen Gesetzgebung werden auch in der Schweiz eingehalten.

Weitergehende Informationen finden Sie auf: